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58. Handwerkerfrühstück "Informationen zur Neuregelung der Ausbildung in den Bauberufen"

Datum

Uhrzeit

08:45 - 11:00

Für Verträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 01.08.2026 gelten die neuen Regelungen über die Berufsausbilung in den Bauberufen.

Die Regelungen bringen einiges an Veränderung/Neuerung mit sich!

Wir informieren Sie hierüber in unserem Handwerkerfrühstück und beantworten Ihre Fragen.

 

Die Bauberufe wurden gemeinsam geordnet und die Regelungen zu deren Ausbildung in drei Verordnungen veröffentlicht:

  • Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen (Tiefbauberufeausbildungsverordnung – TiefbauBAusbV)
  • Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen (Hochbauberufeausbildungsverordnung – HochbauBAusbV)
  • Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen (Ausbauberufeausbildungsverordnung – AusbauBAusbV)

 

Den Text der drei genannten Verordnungen finden Sie hier unter diesem Link:

https://www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php/download/doc/ao/bauberufe2024.pdf

 

  • Für die dreijährige Ausbildung wurde die gestreckte Gesellen- oder Abschlussprüfung eingeführt. Die Auszubildenden nehmen „im vierten Ausbildungshalbjahr“, also kurz vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres, an Teil 1 der gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung teil. Diese besteht aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung, die im Verhältnis 60:40 zueinander gewichtet werden. Das Gesamtergebnis fließt dann mit 40 % in die Gesamtnote am Ende der Ausbildung ein. Am Ende der Ausbildung findet Teil 2 der gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung statt. Dieser Teil besteht aus einer praktischen und zwei fachbezogenen schriftlichen Prüfungen sowie einer schriftlichen Prüfung im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde. Die einzelnen Leistungen sind im festgelegten Verhältnis zueinander gewichtet.
  • Auszubildende mit einem zweijährigen Vertrag, die den Erwerb eines Facharbeiter-Titels anstreben, nehmen „im dritten Ausbildungshalbjahr“, also nach dem ersten Jahr, an einer Zwischenprüfung teil. Diese besteht aus praktischen und schriftlichen Inhalten. Sie ist eine wichtige Rückmeldung zum Lernstand und Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen- oder Abschlussprüfung, hat jedoch für die Abschlussnote keine Relevanz. Am Ende der Ausbildung findet die Gesellen- oder Abschlussprüfung statt. Diese besteht aus einer praktischen und einer fachbezogenen schriftlichen Prüfung sowie einer schriftlichen Prüfung im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde. Diese Prüfung ist im praktischen und im fachbezogenen schriftlichen Teil identisch mit Teil 1 der gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung bei den dreijährigen Auszubildenden im selben Schwerpunkt. Bei einer möglichen Fortsetzung der Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr (z.B. Kanalbauer/-in für Infrastrukturtechnik) wird das Gesamtergebnis als Teil 1 der Gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung angerechnet.
  • Besonderheiten ergeben sich für die Zimmerausbildung durch das vorgeschaltete BGJ.

 

Auch die Möglichkeit der Weiterführung der Ausbildung nach erfolgreich bestandener Prüfung in einem zweijährigen Ausbildungsberuf ist durch das Anrechnungsmodell weiterhin gegeben. Wie auch schon in der Verordnung von 1999 müssen sich die Vertragsparteien darüber einig sein.