Die übrigen Voraussetzungen bleiben von dieser befristeten Ausnahme unberührt. Somit bleibt es dabei, dass der Stoffkostenanteil des Asphaltmischguts wertmäßig mindestens 1 Prozent der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme betragen muss. Die erleichterten Voraussetzungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Asphaltmischgut können auch in laufende Vergabeverfahren einbezogen werden. Hierzu ist gegebenenfalls die Angebotsfrist zu verlängern. Entsprechende Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisklausel sind von der Vergabestelle zu prüfen und im Vergabevermerk zu begründen.
Eine rückwirkende Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für bereits abgeschlossene Vergabeverfahren ist nicht vorgesehen. Hier gelten die allgemeinen Regelungen (§ 313 BGB).
Anwendung in Bayern
Die Bayerische Staatsbauverwaltung hat ihre Vergabestellen informiert, dass auch bei bayerischen Staatsstraßen die abgesenkten Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für Asphaltmischgut nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesverkehrsministeriums vom 21. Mai 2026 angewendet werden können. Eine Verpflichtung zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für Asphaltmischgut erwächst daraus nicht. Es steht weiterhin im freien Ermessen der Vergabestelle, ob eine entsprechende Stoffpreisgleitklausel vereinbart wird.
Wir weisen darauf hin, dass bei einer vereinbarten Stoffpreisgleitung gegebenenfalls nicht nur die Mehrkosten, sondern auch etwaige Minderkosten ausgleichspflichtig sind.
Das Rundschreiben des BMV vom 21. Mai 2026 finden Sie unter diesem Artikel zum Download.


