Die für die Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau zuständigen Ministerien haben deshalb am Freitag, den 25. März 2022 für neue Verträge die Preisgleitung auf Basis des Formblattes 225 VHB Bund für folgende Baustoffgruppen eingeführt und Praxishinweise für bestehende Verträge gegeben:
- Stahl- und Stahllegierungen,
- Aluminium,
- Kupfer,
- Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien- und Dichtbahnen, Asphaltmischgut),
- Epoxidharze,
- Zementprodukte,
- Holz,
- Gusseiserne Rohre.
Der zeitliche Mindestabstand zwischen der Angebotsabgabe und Lieferung beziehungsweise Fertigstellung, der Voraussetzung für die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel ist, wurde von sechs Monaten auf einen Monat reduziert.
Soweit bei laufenden Vergabeverfahren die Angebotseröffnung noch nicht erfolgt ist, Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen und Ausführungsfristen an die aktuelle Situation anzupassen. Sofern die Angebotseröffnung bereits durchgeführt wurde, ist das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen, um eine Stoffpreisgleitung einzubeziehen und gegebenenfalls Ausführungsfristen zu verlängern.
Hinweis für bestehende Verträge:
Bei bestehenden Verträgen wird im Einzelfall geprüft, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage mit Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle nach § 313 BGB vorliegt. Sollte die Beschaffung von Baustoffen selbst bei Zahlung höherer Einkaufspeise nicht möglich sein, ist von einem Fall der höheren Gewalt auszugehen, wodurch sich die Vertragsfristen verlängern. Ist bei bestehenden Verträgen erst höchstens die Hälfte der Leistungen aus den betroffenen Produktgruppen ausgeführt, kann eine Preisgleitung für die noch nicht erbrachten Leistungsteile, die innerhalb der Laufzeit des Erlasses erbracht werden, nachträglich in Betracht kommen. Der Anteil der Selbstbeteiligung beträgt in diesen Fällen 20 Prozent anstelle von zehn Prozent.
Die Erlasse sind befristet bis 30. Juni 2022. Mittlerweile haben die zuständigen Ministerien weitere Erlasse zum Thema Lieferengpässe und Preissteigerungen herausgegeben. Die getroffenen Maßnahmen werden hierdurch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Weitere Informationen finden Sie in unserem News-Artikel Neues Formblatt für Stoffpreisgleitung: Ausschluss droht.
Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir auf die nachfolgend angefügten Erlasse der Bundesministerien vom 25. März 2022.
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit Schreiben vom 31. März 2022 klargestellt, dass die Erlasse der Bundesministerien inhaltsgleich für den Bereich der bayerischen Staatsbau- und der bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung übernommen werden. Zu beachten ist allerdings, dass dieses Schreiben unmittelbar nur für Baumaßnahmen des Freistaates Bayern gilt. Für Kommunale Auftraggeber gilt die Empfehlung, die Stoffpreisgleitung auf Basis des Formblattes 225 des VHB Bayern anzuwenden. Vor dem Hintergrund, dass auch bei Ausschreibungen in diesem Bereich den Bietern vergaberechtlich kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf, dürften auch kommunale Auftraggeber faktisch keine andere Wahl haben, als eine Stoffpreisgleitung vorzusehen.