Nach dem Willen der Kommission sollen die drei aktuell bestehenden EU-Richtlinien durch eine einzige EU-Verordnung ersetzt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Systematik würde eine EU-Verordnung direkt und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Eine Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht wäre dann nicht mehr erforderlich. Allerdings verlieren die Mitgliedsstaaten in diesem Fall auch die Möglichkeit, bei der Umsetzung in nationales Recht auf die rechtlichen Besonderheiten in ihrem Land einzugehen.
Grundsatz der Losvergabe soll erhalten bleiben
In Deutschland ist insbesondere der Grundsatz der Losvergabe auch bei EU-weiten Vergaben im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Diese Möglichkeit bleibt erfreulicherweise auch beim jetzt vorliegenden Kommissionsentwurf erhalten. Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission sieht für diesen Fall eine Öffnungsklausel vor. Diese gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nationale Regelungen für die Teilung von öffentlichen Aufträgen in Fach- und Teillose zu treffen. Damit kann in Deutschland der geltende Grundsatz der Losvergabe weiter fortbestehen.
Regelungsvorschlag zur Untervergabe von Verträgen
Darüber hinaus enthält der Kommissionsvorschlag einen Regelungsvorschlag zur Untervergabe von Verträgen. Nach dem Willen der EU-Kommission soll auf eine allgemeine Beschränkung der Anzahl von Untervergabeebenen verzichtet werden. Eine derartige Beschränkung war im Vorfeld der Veröffentlichung diskutiert worden.
Im Rahmen der Zuschlagskriterien soll das beste Preis-Leistungs-Verhältnis als allgemeiner Ansatz eingeführt werden. Nach dem Reformvorschlag sollen Qualitätskriterien künftig in der Regel mindestens 30 Prozent ausmachen. Ein begründetes Abweichen von der Mindestgewichtung bleibt jedoch möglich.
Im Übrigen enthält der Entwurf unter anderem Regelungsvorschläge zu den Themen Nebenangebote, Beteiligung von Bietern aus Nicht-EU-Ländern und den Ausschlussgründen.


