Als entgeltpflichtig gilt das Entnehmen, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Art. 78 Abs. 1 BayWG). Bauwasserhaltungen und Pumpversuche sind grundsätzlich entgeltpflichtig - davon ist jedoch ausgenommen, wenn es sich um einmalige Entnahmen mit einer Dauer von unter zwei Jahren handelt (Art. 78 Abs. 3 Nr. 5 BayWG). Ist im Erlaubnisantrag bereits eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen, wird ein Entgelt erhoben.
Berechnung des Wasserentnahmeentgelts
Grundlage für die Berechnung ist – nach Abzug des Freibetrags von 5.000 m³ – die genehmigte Jahresentnahmemenge (Art. 79 Abs. 1 BayWG), sofern nicht bis zum 1. März des Folgejahres eine abweichende tatsächliche Entnahmemenge gemeldet wird. Dies erfolgt über eine Online-Plattform und kann zum Beispiel durch Zählerdaten, Pumpdaten oder eine eidesstattliche Versicherung belegt werden. In der Regel dienen die im Erlaubnisverfahren angegebenen Mengen und Zeiträume als Abrechnungsgrundlage. Messeinrichtungen sind nicht verpflichtend. Liegt die Entnahmemenge unter 5.000 m³ pro Kalenderjahr, fällt kein Entgelt an.
Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Das Wasserentnahmeentgelt wird per Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 werden nur 50 Prozent der Jahresmenge angesetzt, der Freibetrag reduziert sich auf 2.500 m³.
Lobbyarbeit des Landesverbands und weitere Hinweise
Unser Landesverband hat sich mit dem Ziel, einen weiteren Anstieg der Baukosten zu vermeiden, in den Gesetzgebungsprozess eingebracht und konnte erreichen, dass viele Bauwasserhaltungen und Pumpversuche von der Entgeltpflicht ausgenommen werden. Weitere Hinweise und FAQs zur Bayerischen Wasserrechtsnovelle finden Sie auf der Webseite des BaySTMUV.
Praxis-Tipp für Bauunternehmen
Sofern bereits bei Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis klar ist, dass eine Bauwasserhaltung für mindestens zwei Jahre erforderlich ist, wird der Antragsteller als Entgeltschuldner herangezogen. Bauunternehmer, die in Vertretung des Auftraggebers/Bauherrn handeln, sollten dies offenlegen, damit die zuständige Behörde das Entgelt direkt beim Auftraggeber/Bauherrn abrechnet.


